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Kaminofen im Wohnzimmer

BImSchV Vorgaben für 2024 – Was Besitzer und Käufer von Kaminöfen jetzt wissen müssen


Bis Ende 2024 haben Besitzer von älteren Kaminöfen noch Zeit, ihre Anlage gemäß Bundes-Immissionsschutzverordnung, kurz BImSchV umzustellen. Betroffen sind alle Kaminöfen, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 21. März 2010 installiert wurden. Die so genannte Kaminofen-Verordnung regelt die Grenzwerte für Feinstaubemissionen und Kohlenmonoxid – und ist auch für neue Kaminöfen relevant.

Das Wichtigste zusammengefasst

Stichtag ist der 31.12.2024 – ab diesem Datum gelten folgende Grenzwerte für Kaminöfen, die zwischen dem 01.01.1995 und dem 22.03.2010 in Betrieb gegangen sind:
  • Maximal 4,0 Gramm Kohlenmonoxid je Kubikmeter Abgas
  • Maximal 0,15 Gramm Feinstaub je Kubikmeter Abgas
Folgende Kaminofen-Typen sind betroffen:
Sollte ein Kaminofen diese Anforderungen nicht erfüllen, muss er bis zum 31.12.2024 entweder mit Filtern nachgerüstet oder stillgelegt sein.
  • Entwarnung gibt es für alle Kaminöfen, die nach dem Jahr 2010 auf den Markt gekommen sind: Sie erfüllen die strengeren Vorgaben der BImSch Kaminofen-Verordnung.
  • Ein generelles Verbot für Kaminöfen gibt es nicht – ein Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte ist jedoch notwendig. Den liefert der Hersteller, alternativ kann der zuständige Schornsteinfeger eine Einzelmessung vornehmen.


Warum gibt es die BImSchV Kaminofen-Verordnung?

Kaminöfen erzeugen Wärme, indem sie Holz oder andere Brennstoffe verbrennen. Dabei entstehen Abgase wie Kohlenmonoxid, die in die Umwelt gelangen und sie verschmutzen können – auch der Feinstaub ist eine Gefahr für Natur und Gesundheit. Zum Schutz von Mensch und Umwelt hat die deutsche Bundesregierung die BImSchV Kaminofen-Verordnung erlassen. Sie stellt sicher, dass Kaminöfen nur eine bestimmte Menge schädlicher Abgase ausstoßen dürfen. 

Was regelt die BImSchV Kaminofen-Verordnung? 

Die BImSchV enthält verschiedene Anforderungen für genehmigungsfreie kleine und mittlere Feuerungsanlagen – hierzu zählen Kamine, Kaminöfen, Kachelöfen und Pelletöfen, Scheitholzöfen, Hackschnitzelöfen sowie Kohleöfen.

Grenzwerte für Abgase: Die Verordnung legt fest, wie viel Feinstaub und Kohlenmonoxid ein Kaminofen pro Stunde ausstoßen darf. Diese Werte sind abhängig von der Art des Ofens und dem verwendeten Brennstoff. 

Effizienz: Kaminöfen müssen einen bestimmten Wirkungsgrad erreichen. Das bedeutet, sie müssen eine bestimmte Menge der Energie aus dem verbrannten Brennstoff in Wärme umwandeln können. 

Kennzeichnung: Kaminöfen müssen ein Etikett haben, das Informationen über ihren Energieverbrauch und ihre Emissionen enthält. Damit kann ein Käufer leicht erkennen, wie umweltfreundlich ein Ofen ist. 

Verschiedene Stufen der BImSchV Kaminofen-Verordnung 

Seit ihrer Einführung wurde die Kaminofen-Verordnung mehrfach verschärft – ältere, entsprechend umweltschädliche Ofenmodelle wurden nach und nach aus dem Verkehr gezogen.  

BImSchV Stufe 1 – Gilt für Kaminöfen, die zwischen dem 21. März 2010 und 31. Dezember 2014 in Betrieb genommen wurden. Der Grenzwert liegt hier bei 2,0 g/m³ Kohlenmonoxid und 0,075 g/m³ Feinstaub, der Wirkungsgrad muss bei mindestens 75 % (Kachelöfen 80 %) liegen. 

BImSchV Stufe 2 – Gilt für Kaminöfen, die ab dem 01. Januar 2015 in Betrieb genommen wurden. Der Grenzwert liegt hier bei 1,25 g/m³ Kohlenmonoxid und 0,04 g/m³ Feinstaub. Die Vorgabe für den Wirkungsgrad bleibt bei mindestens 75 % (Kachelöfen 80 %). 

Was bedeutet die Verordnung für mich? 

Wenn Du erst kürzlich einen Kaminofen gekauft hast oder planst, einen neuen zu kaufen, kannst Du beruhigt sein: Alle Kaminöfen, die nach dem Jahr 2010 auf den Markt gekommen sind, erfüllen die strengeren Vorgaben. Wenn Du ganz sicher gehen möchtest, erkundige Dich beim Kauf nach dem Energieetikett und prüfe, ob der Ofen die Grenzwerte für Abgase einhält und den vorgeschriebenen Wirkungsgrad erreicht. 

Wenn Du bereits einen Kaminofen besitzt, solltest Du prüfen, ob er die gesetzlich festgelegten Vorgaben erfüllt.


Wichtig zu wissen: Nicht alle Kaminöfen sind betroffen

Nicht alle Kaminöfen sind von der Erhöhung der Grenzwerte betroffen: Ausnahmen gibt es für Einzelraumfeuerungsanlagen, die bereits vor 1950 errichtet wurden und allein der Wärmeversorgung dienen. Auch offene Kamine und Grundöfen sind von den Festlegungen der Verordnung nicht betroffen, ebenso wie Herde und Backöfen unter 15 Kilowatt Nennwärmeleistung.



Erfüllt mein alter Kaminofen die Vorgaben?

Einzelraumfeuerungsanlagen, die mit festen Brennstoffen betrieben werden und vor dem 22. März 2010 eingebaut wurden, fallen nicht unter die BImSchV Stufe 1 oder 2. Sie müssen aber laut 1. BImSchV § 26, Absatz 1 unter dem Grenzwert von 4 g/m³ Kohlenmonoxid Abgasluft und 0,15 g/m³ Staub bleiben. 

Wie ermittle ich die Grenzwerte für meinen Kaminofen? 

Ob Dein Kaminofen die neuen Grenzwerte einhält, kannst Du anhand des Typenschilds auf der Rückseite feststellen. Ist dieses Schild nicht (mehr) vorhanden, benötigst Du eine Bescheinigung des Herstellers, dass das Ofenmodell die Schadstoffgrenzen einhält. Falls Du das Baujahr nicht herausbekommst, muss der Schadstoffausstoß durch den Schornsteinfeger gemessen werden. 

Um die Werte für Deinen Kaminofen zu ermitteln, empfehlen wir Dir die Webseite des HKI Industrieverband Haus-, Heiz und Küchentechnik e.V. – Du kannst hier nach dem Hersteller suchen und anschließend nach Deinem Model filtern. Sollte Dein Kaminofen nicht gelistet sein – etwa, weil er im Ausland hergestellt wurde – kann alternativ Dein Schornsteinfeger oder ein Experte für Heiztechnik feststellen, ob Dein Ofen den Anforderungen entspricht oder eine Nachrüstung möglich und sinnvoll ist. 


Fristen und Austauschtermine

Datum Typenschild Austausch bis
01.01.1955 - 31.12.1974 31.12.2014
01.01.1975 - 31.12.1984 31.12.2017
01.01.1985 - 31.12.1994 31.12.2020
01.01.1995 - 22.03.2010 31.12.2024
Quelle: Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks

Ausführliche Informationen zu den Übergangsfristen bietet das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) auf seiner Webseite.

Ofenampel des HKI mit Stilllegungsterminen

Ofenampel des HKI
Ofenampel Quelle: HKI-Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e.V.
in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks ZIV


Tipp: Regionale Besonderheiten

Durch örtliche oder regionale Vorschriften und Betriebseinschränkungen können Abweichungen von den oben beschriebenen Anforderungen und Fristen bestehen. Solltest Du einen alten Kaminofen in Betrieb haben und auf Nummer sicher gehen wollen, wende Dich am besten an Deinen zuständigen Schornsteinfeger – der kann Dir sowohl zur BImSchV als auch zu regionalen Besonderheiten Auskunft geben.


Nachrüstung eines Kaminofens

Möglicherweise kannst Du Deinen Kamin durch Installation eines Feinstaubfilters nachrüsten. Weist der Hersteller die Einhaltung der Grenzwerte durch ein Zertifikat nach oder besteht der Kaminofen anschließend eine Messung durch den Schornsteinfeger vor Ort, darf er zeitlich uneingeschränkt weiterbetrieben werden.



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Gibt es ein Kaminofen-Verbot ab 2025?

Auch wenn die Anforderungen an Kaminöfen erhöht werden – ein Verbot für Holzöfen oder ein generelles Kaminofen-Verbot gibt es nicht. Dennoch müssen ab dem 1. Januar 2025 die Feinstaubemissionen aller Kaminöfen, die vom 1. Januar 1995 bis 22. März 2010 eingebaut worden sind, den gesetzlich vorgegebenen Emissionswerten entsprechen. Ist dies nicht der Fall, müssen sie stillgelegt werden.